AGB
Allgemeine Vermietbedingungen (AGB) 
der Fahrzeugvermietung von
Karsten Reich & Christina Czech
KC-Womo Vermietung GbR , 40822 Mettmann

(nachfolgend: „Vermieter“ oder „Anbieter“ genannt)

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsgegenstand
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) des Karsten Reich & Christina Czech (nachfolgend „Vermieter“), gelten für alle Mietverträge, die ein Verbraucher oder Unternehmer (nachfolgend „Mieter“) mit dem Vermieter hinsichtlich der auf der Website des Vermieters dargestellten Mietsachen abschließt. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Mieters widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
1.2 Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
1.3 Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.4. Gegenstand der Mietverträge ist die Anmietung eines Wohnmobils (nachfolgend auch „Mietfahrzeug“) durch den Mieter von dem Vermieter. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht.
1.5 Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich und ausschließlich zum Zwecke der Personenbeförderung ein.

§ 2 Vertragsschluss bei Nutzung des Online-Buchungsformulars
2.1 Die auf der Website des Vermieters beschriebenen Mietfahrzeuge stellen keine verbindlichen Angebote seitens des Vermieters dar, sondern dienen zur Abgabe eines verbindlichen Angebots auf Abschluss eines Mietvertrages durch den Mieter.
2.2 Der Mieter kann das Angebot über das in die Website des Vermieters integrierte Online-Buchungsformular abgeben. Dabei gibt der Mieter, nachdem er das Mietfahrzeug sowie die Mietdauer ausgewählt und den elektronischen Buchungsprozess durchlaufen hat, durch Klicken des den Bestellvorgang abschließenden Buttons ein rechtlich verbindliches Vertragsangebot in Bezug auf das ausgewählte Mietfahrzeug für die ausgewählte Mietdauer ab.
2.3 Der Vermieter kann das Angebot des Mieters innerhalb von fünf Tagen annehmen,
indem er dem Mieter eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Auftragsbestätigung in Textform (per Post oder E-Mail) übermittelt, wobei insoweit der Zugang der Auftragsbestätigung beim Mieter maßgeblich ist, oder

indem er dem Mieter die Mietsache überlässt, wobei insoweit der Zugang der Mietsache beim Kunden maßgeblich ist, oder

indem er den Mieter nach Abgabe von dessen Bestellung zur Zahlung auffordert.
Liegen mehrere der vorgenannten Alternativen vor, kommt der Vertrag in dem Zeitpunkt zustande, in dem eine der vorgenannten Alternativen zuerst eintritt. Nimmt der Vermieter das Angebot des Mieters innerhalb
vorgenannter Frist nicht an, so gilt dies als Ablehnung des Angebots mit der Folge, dass der Mieter nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden ist.
2.4 Die Frist zur Annahme des Angebots beginnt am Tag nach der Absendung des Angebots durch den Mieter zu laufen und endet mit dem Ablauf des fünften Tages, welcher auf die Absendung des Angebots folgt.
2.5 Bei der Abgabe eines Angebots über das Online-Bestellformular des Vermieters wird der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Vermieter gespeichert und dem Mieter nach Absendung von dessen Bestellung in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) übermittelt. Eine darüber hinausgehende Zugänglichmachung des Vertragstextes durch den Vermieter erfolgt nicht.
2.6 Vor verbindlicher Abgabe des Buchungsangebots über das Online-Buchungsformular des Vermieters kann der Mieter mögliche Eingabefehler durch aufmerksames Lesen der auf dem Bildschirm dargestellten Informationen erkennen. Ein wirksames technisches Mittel zur besseren Erkennung von Eingabefehlern kann dabei die Vergrößerungsfunktion des Browsers sein, mit deren Hilfe die Darstellung auf dem Bildschirm vergrößert wird. Seine Eingaben kann der Kunde im Rahmen des elektronischen Bestellprozesses so lange über die üblichen Tastatur- und Mausfunktionen korrigieren, bis er den Button anklickt, welcher den Buchungsprozess abschließt.
2.7 Für den Vertragsschluss steht ausschließlich die deutsche Sprache zur Verfügung.
2.8 Die Buchungsabwicklung und Kontaktaufnahme finden in der Regel per E-Mail und automatisierter Bestellabwicklung statt. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Bestellabwicklung angegebene E-Mail-Adresse zutreffend ist, so dass unter dieser Adresse die vom Vermieter versandten E-Mails empfangen werden können. Insbesondere hat der Kunde bei dem Einsatz von SPAM-Filtern sicherzustellen, dass alle vom Vermieter oder von diesem mit der Bestellabwicklung beauftragten Dritten versandten E-Mails zugestellt werden können.

§ 3 Vertragsschluss bei unverbindlicher Buchungsanfrage
3.1 Anstelle der Nutzung des Online-Buchungsformulars kann der Mieter auch per Telefon, per E-Mail, postalisch oder über das auf der Website des Verkäufers vorgehaltene Kontaktformular eine unverbindliche Anfrage auf Abgabe eines Angebots an den Vermieter richten. Der Vermieter lässt dem Mieter auf dessen Anfrage hin in Textform (z.B. per E-Mail oder Brief), ein verbindliches Angebot zur Vermietung der vom Kunden zuvor ausgewählten Mietsache zukommen. Verbindlich ist hierbei nur die ausgewählte Preisgruppe des Mietsache im Sinne von Ziffer 1.4., nicht ein konkretes Fahrzeugmodell.
3.2 Dieses Angebot kann der Mieter durch eine gegenüber dem Vermieter abzugebende Annahmeerklärung per E-Mail oder durch Zahlung des vom Vermieter angebotenen Mietzinses innerhalb von 2 (zwei) Tagen ab Zugang des Angebots annehmen, wobei für die Berechnung der Frist der Tag des Angebotszugangs nicht mitgerechnet wird. Für die Annahme durch Zahlung ist der Tag des Zahlungseingangs beim Verkäufer maßgeblich. Fällt der letzte Tag der Frist zur Annahme des Angebots auf einen Samstag, Sonntag, oder einen am Sitz des Kunden staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Nimmt der Mieter das Angebot des Vermieters innerhalb der vorgenannten Frist nicht an, so ist der Vermieter nicht mehr an sein Angebot gebunden und kann wieder frei über die Mietsache verfügen. Hierauf wird der Vermieter den Mieter in seinem Angebot nochmals besonders hinweisen.
§ 4 Stornierung 
4.1 Vor Mietbeginn kann der Mieter jederzeit durch eine in Textform gegenüber dem Vermieter abzugebende Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Übt der Mieter sein Rücktrittsrecht aus, ist er verpflichtet, pauschal folgende Entschädigungen an den Vermieter zu zahlen:


50% des Mietpreises ab 60. Bis 31. Tag vor Mietbeginn.*
75% des Mietpreises ab 30. Bis 15. Tag vor Mietbeginn.*
90% des Mietpreises ab 14. Tag vor Mietbeginn.*
100% des Mietpreises am Tag des vereinbarten Mietbeginns.*

Eine Nichtabnahme/-Abholung gilt als Rücktritt. Stornierung bedingen der Schriftform.

Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Zur Absicherung des Stornorisikos wird der Abschluss eine Reiserücktrittskosten Versicherung empfohlen durch Ihre Versicherung.

*sollten Sie keine Reise-/Rücktrittsversicherung besitzen, ist empfehlenswert für den Zeitraum der Miete eine abzuschließen.

4.2 Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Vermieter.
4.3 Dem Mieter wird jedoch der Nachweis gestattet, ein Anspruch auf Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung sei wesentlich niedriger als die Pauschale
4.4 Durch Abschluss einer gesonderten Reiserücktrittsversicherung kann sich der Mieter nach den allgemeinen Bedingungen des Versicherers schadlos halten.

§ 5 Übergabe, Berechtigte Fahrer, zulässige Nutzung, Fahrten ins Ausland
5.1 Das Mietfahrzeug wird am Sitz des Vermieters an den Mieter übergeben. Hierbei werden der Tachometerstand sowie der Zustand des Mietfahrzeugs protokolliert (Übergabeprotokoll). Das Übergabeprotokoll wird Bestandteil des Mietvertrages. Protokoll, Zulassungsbescheinigung Teil I (Kfz-Schein) und Schlüssel werden mit dem Mietfahrzeug übergeben.
5.2 Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs einen Personalausweis oder Reisepass, eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis sowie ein ab Fahrzeugrückgabe mindestens 30 Tage gültiges und von dem Vermieter akzeptiertes Zahlungsmittel vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, ist der Vermieter berechtigt, vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Darüber hinaus gelten für bestimmte Fahrzeuggruppen Alters- und Führerscheinbeschränkungen, welche beim Vermieter telefonisch erfragt werden können. Der Mieter bzw. der berechtigten Fahrer müssen mindestens seit drei Jahren in Besitz eines deutschen Führerscheins der Kl. III bzw. der Kl. B sein.
5.3 Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Bei Fahrzeugabholung ist die Vorlage des Originalführerscheines etwaiger zusätzlicher Fahrer zwingend notwendig.
5.4 Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
5.5 Das Mietfahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden:
• zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
• für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
• auf Rennstrecken,
• zur gewerblichen Personenbeförderung,
• zur Weitervermietung,
• zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
• zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
5.6 Der Mieter ist verpflichtet, etwaiges Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.
5.7 Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch den Vermieter teilzunehmen. Dabei wird ein Übergabeprotokoll erstellt in dem der Fahrzeugzustand beschrieben wird und das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern, bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Entstehen durch Verschulden des Mieters Verzögerungen bei der Übergabe, hat er daraus resultierende Kosten zu tragen.
5.8 Auslandsfahrten sind nur innerhalb der geografischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, zulässig.
5.9 Die Rückgabe an den Vermieter erfolgt am Übergabeort gem. Abs. 1. Das Mietfahrzeug ist voll betankt, innen gereinigt und in betriebsbereitem Zustand zu übergeben.
5.10 Kfz-Schein und Schlüssel sind an den Vermieter zurückzugeben.
5.11 Eine Untervermietung des Fahrzeugs ist unzulässig.

§ 6 Fahrzeugzustand, Reparaturen, Betriebsmittel
6.1 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten (beispielsweise das Fahrzeug nicht mit zu niedrigem Motoröl- oder Kühlwasserstand zu fahren) und regelmäßig zu prüfen, ob sich das
Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Die Fahrzeuge des Vermieters sind grundsätzlich Nichtraucher-Fahrzeuge.
6.2 Wird während der Mietzeit eine Reparatur des Kilometerzählers oder eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zu einer voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von 100 EUR netto beauftragen.
6.3 Dem Mieter wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank übergeben, sofern nicht im Übergabeprotokoll ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem im gleichen Maße, wie bei der Übergabe, gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht im geschuldeten Maße betankt zurückgegeben, wird der Vermieter dem Mieter für die Betankung des Fahrzeugs und für Kraftstoff die hierfür anfallenden angemessenen ortsüblichen Kosten in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Betankung keine oder wesentlich niedrigere Kosten angefallen sind.
6.4 Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 27 Tagen hat der Mieter die Kosten bis zu einer Höhe von 8% der jeweiligen Monatsmiete (netto) zu tragen, die für die Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (insbesondere Motoröl und Scheibenreiniger sowie Scheibenfrostschutzmittel) anfallen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wird.
6.5 Soweit das Fahrzeug mit einem AdBlue®-Tank ausgestattet ist, gilt Absatz 3 entsprechend.
6.6 Bei der Anmietung von Fahrzeugen mit AdBlue®-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue®-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt Vermieter von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen Vermieter wegen Nicht-Betankung des AdBlue®-Tanks geltend machen, insbesondere von Buß- und Verwarnungsgeldern frei.

§ 7 Rückgabe des Fahrzeugs, Daten in Navigations- und Kommunikationssystemen
7.1 Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.
7.2 Wird die Miete nach Tagen berechnet, werden diese während der Mietzeit je angefangene 24 Stunden berechnet. Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Fahrzeuges durch den Mieter an der zwischen den Parteien vereinbarten Station des Vermieters und endet bei Rücknahme des Fahrzeuges durch die Mitarbeiter des Vermieters.
7.3 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit Vermieter in vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs, die eine Sonderreinigung des Fahrzeugs erfordert, oder wenn das Fahrzeug mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, oder wenn die Toilettenkassette bei der Rückgabe noch Inhalte aufweist, leistet der Mieter dem Vermieter Schadensersatz. Sonderreinigungskosten werden nach Aufwand, mindestens aber mit einer Sonderreinigungspauschale berechnet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist es unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
7.4 Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter/Fahrer wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Fahrzeug gespeichert sind, hat er vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Handschuhfach befindet. Der Vermieter ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.
7.5 Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und setzen voraus, dass die Anmietung für den vollständigen bei Anmietung vereinbarten Mietzeitraum erfolgt. Bei Überschreitung oder Unterschreitung des vereinbarten Mietzeitraums gilt für den gesamten Mietzeitraum nicht der Sondertarif, sondern der Normaltarif.
7.6 Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.
7.7 Gibt der Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an den Vermieter zurück, ist der Vermieter berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen.

§ 8 Miete, Kosten, Fälligkeit
8.1 Die auf der Website des Vermieters angegebenen Preise sind Gesamtpreise, die die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.
8.2 Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis, einer Kilometergebühr und Sonderleistungen.
8.3 Als Sonderleistungen verstehen sich insbesondere Kosten für Betanken und Kraftstoff und Servicegebühren.
8.4 Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten Zahlung.
8.5 Der Mieter hat den gesamten Mietzins – abzüglich etwaig zuvor geleisteter Anzahlung –, die Kaution (s. § 10) sowie alle sonstigen vereinbarten Entgelte bis spätestens 30 Tage vor Mietbeginn auf das dem Mieter vom Vermieter benannte Konto per Banküberweisung zu bezahlen. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 30 Tage bis zum Anmietdatum) werden der gesamte Mietzins, die Kaution sowie alle sonstigen vereinbarten Entgelte sofort fällig.
8.6 Die Kosten für Treibstoff sowie für eine evtl. Innenreinigung trägt der Mieter.
8.7 Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen.

§ 10 Kaution
10.1 Zur Sicherung seiner Ansprüche behält der Vermieter sich vor, vom Mieter eine Sicherheit in Form einer Geldsumme (Kaution) zu verlangen, deren Höhe im Angebot auf der Website des Vermieters angegeben wird. Die Höhe der vom Mieter zu leistenden Sicherheit richtet sich nach dem Verkehrswert der Mietsache. Die Kaution ist vom Mieter im Voraus in gleicher Weise wie die Miete zu entrichten.
10.2 Gibt der Mieter die Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses in ordnungsgemäßem Zustand und mit allem Zubehör zurück, so zahlt der Vermieter die vom Mieter gezahlte Kaution innerhalb von sieben Kalendertagen an den Mieter zurück. Für die Rückzahlung der Kaution kann der Vermieter das gleiche Zahlungsmittel verwenden, welches der Mieter für die Zahlung der Kaution verwendet hat.
10.3 Gibt der Mieter die Mietsache nicht vollständig oder nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurück oder ist die Mietsache dauerhaft abhandengekommen, so behält der Vermieter den entsprechenden Betrag von der Kaution zur Deckung seines Schadens ein, sofern der Mieter dies zu vertreten hat. Der Vermieter behält sich die Geltendmachung eines höheren Schadens vor, sofern die Kaution nicht zur Deckung des Schadens ausreicht.

§ 11 Versicherung
11.1 Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 100 Mio. EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 15 Mio. EUR und ist auf Europa beschränkt.
11.2 Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).
11.3 Der Mieter bzw. Fahrer ist bei Haftpflichtschäden nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Ansprüche von Dritten ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen.
11.4 Der Mieter bzw. Fahrer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Er hat hierbei Weisungen des Vermieters, soweit zumutbar, zu befolgen und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
11.5 Der Vermieter ist bevollmächtigt, gegen den Mieter bzw. Fahrer geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Werden gegen den Mieter oder Fahrer Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen.
Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird dem Vermieter auf dessen Verlangen die Führung des Rechtsstreits überlassen. Der Vermieter ist berechtigt im Namen des Mieters bzw. Fahrers einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch Mieter bzw. Fahrer Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.
11.6 Vermieter und Mieter können im Einzelfall für vom Mieter verursachte Schäden an dem Fahrzeug den Abschluss einer (Voll-) Kaskoversicherung durch den Vermieter vereinbaren. Eine etwaig zwischen dem Vermieter und dem Versicherer vereinbarte Selbstbeteiligung wird dem Mieter im Mietvertrag mitgeteilt. Bis zur Höhe der Selbstbeteiligung bleibt der Mieter dem Vermieter unmittelbar zum Schadensersatz verpflichtet.

§ 12 Verhalten bei Verkehrsunfällen
12.1 Wird der Mieter während der Nutzung des Fahrzeugs verschuldet oder unverschuldet in einen Verkehrsunfall, Wildschaden, Brand oder Ähnliches verwickelt, so hat er unverzüglich für eine polizeiliche Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenshergangs zu sorgen.
12.2 Der Mieter hat dem Vermieter ferner einen schriftlichen Unfallbericht ggf. mit Unfallskizze zu übergeben. Der Mieter hat darin auch Namen und Adresse der beteiligten und Zeugen schriftlich festzuhalten.

§ 13 Haftung des Vermieters
13.1 Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters nach § 536a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
13.2 Im Übrigen haftet der Vermieter dem Mieter aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:
13.3 Der Vermieter haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt
 bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
 bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
 aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist,
 aufgrund zwingender Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.
13.4 Verletzt der Vermieter fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Vermieter nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf.
13.5 Im Übrigen ist eine Haftung des Vermieters ausgeschlossen.
13.6 Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Vermieters für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

§ 14 Haftung des Mieters
14.1 Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haften der Mieter und/oder der Fahrer grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Demnach haften der Mieter und/oder Fahrer dann nicht, wenn sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.
14.2 Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen (vertragliche Haftungsfreistellung) oder für einzelne sonstige Beschädigungen des Fahrzeugs durch den Abschluss entsprechender Versicherungen in seinem Namen und auf seine Kosten weiter.
14.3 Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben.
14.4 Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei. Ist das Fahrzeug mit einem On-Board Unit (OBU) zur Teilnahme an der automatischen Erfassung der Mautgebühren nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz, ist der Mieter für die korrekte Benutzung dieses Systems selbst verantwortlich und hat sich erforderlichenfalls vor der Benutzung selbst über die Funktionsweise des Systems zu informieren.
14.5 Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) gelten ergänzend zu den Regelungen in diesen AGB.
14.6 Mehrere Mieter haften für Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.

§ 15 Erhaltungspflicht des Vermieters, Rechte des Mieters bei Mängeln
15.1 Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache für die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und die dazu erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Die entsprechenden Maßnahmen werden in regelmäßigen Wartungsintervallen sowie beim Auftreten von Mängeln, Störungen oder Schäden durchgeführt. Dem Vermieter ist der hierzu erforderliche Zugang zu der Mietsache zu gewähren.
15.2 Der Mieter hat dem Vermieter auftretende Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich anzuzeigen.
15.3 Die Behebung von Mängeln erfolgt durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur der Mietsache. Hierzu ist dem Vermieter ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung des Mieters kann der Vermieter die Mietsache oder einzelne Komponenten der Mietsache zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Mieter wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern.
15.4 Eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Vermieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Vermieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Mieter gegeben ist.
15.5 Die Rechte des Mieters wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung des Vermieters Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Mieter weist nach, dass die Änderungen keine für den Vermieter unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Mieters wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Mieter zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536a Abs. 2 BGB berechtigt ist, und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.

§ 16 Vertragslaufzeit, Beendigung des Mietverhältnisses
16.1 Das Mietverhältnis wird befristet geschlossen und endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Die Mietdauer wird dem Mieter auf der Website des Vermieters mitgeteilt.
16.2 Die Miete beginnt mit Überlassung der Mietsache an den Mieter.
16.3 Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs sowie das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
16.4 Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail).

§ 17 Anwendbares Recht
Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

§ 18 Alternative Streitbeilegung
18.1 Die EU-Kommission stellt im Internet unter folgendem Link eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr
Diese Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist.
18.2 Der Vermieter ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.